Definition
Reverse-Charge
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer statt des leistenden Unternehmens.
Reverse-Charge bezeichnet ein Verfahren der Umsatzsteuer, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen der Empfänger einer Leistung die Steuer abführt. Es spielt vor allem bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU eine Rolle. Die Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus.
Für Unternehmen mit Kartenzahlungen betrifft das etwa Online-Werbung oder Softwareabos ausländischer Anbieter. Solche Umsätze müssen buchhalterisch gesondert behandelt werden. Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Hinweise zum Thema bietet der Ratgeber zur Firmenkreditkarte für Online-Werbung.
Die Rechnung des Anbieters muss bestimmte Hinweise enthalten, etwa zur Steuerschuldnerschaft und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Fehlen sie, entstehen Rückfragen. Bitten Sie den Lieferanten notfalls um eine berichtigte Rechnung, bevor Sie den Vorgang verbuchen. Bewahren Sie beide Fassungen gemeinsam auf.
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